Allgemeine Geschäftsbedingungen der Riello Power Systems GmbH
Stand: 2024.09
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferungen“ oder „Leistungen“ genannt) der Riello Power Systems GmbH an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz „AG“ genannt). Die AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB Unternehmer in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Diese AGB gelten ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Geschäftsführung von Riello Power Systems GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Riello Power Systems GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Wenn vereinbart wurde, dass Riello Power Systems GmbH Produkte von durch den AG beauftragten Drittherstellern mit eigenen oder fremden Bauelementen erweitern oder verändern soll, sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten, anderenfalls die handelsüblichen Leistungsmerkmale geschuldet.
4. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit Riello Power Systems GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages die Ware nicht erhält. Riello Power Systems GmbH wird den AG unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, falls Riello Power Systems GmbH vom Kaufvertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Riello Power Systems GmbH wird dem AG im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
5. Montagearbeiten anlässlich der Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme hat der AG gemäß den jeweils geltenden Preislisten von Riello Power Systems GmbH zu vergüten, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich ein gesondert vereinbarter Pauschalbetrag. Gleiches gilt für die erforderlichen Kleinmaterialien.
6. Die Produkte von Riello Power Systems GmbH eignen sich ausschließlich für den Einsatz und die Nutzung in den von den jeweiligen Herstellern beschriebenen Bereichen.
7. Riello Power Systems GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware einzig ihrer technischen Dokumentation (abzurufen unter Manual und Betriebsanleitung in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung) entnommen werden kann. Aussagen, die von Dritten gemacht werden, sind nicht Bestandteil der bestimmungsgemäßen Verwendung.
II. Angebot und Vertragsinhalt
1. Angebote von Riello Power Systems GmbH sind freibleibend und unverbindlich, solange und soweit keine schriftliche Auftragsbestätigung durch Riello Power Systems GmbH erfolgt ist oder die bestellten Waren/Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch den AG abgenommen wurden bzw. nach Ziffer VI. 4. dieser AGB als durch den AG abgenommen gelten. Riello Power Systems GmbH behält sich vor, die Bestellung nur bezüglich eines Teils der bestellten Waren anzunehmen. Über Waren, die nicht an einen vom AG benannten Lieferort ausgeliefert werden oder nicht in der Annahmeerklärung von Riello Power Systems GmbH aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
2. Die geschuldeten Leistungsmerkmale ergeben sich entweder aus der Auftragsbestätigung oder sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bei vergleichbaren im Handel erhältlichen Produkten üblicherweise vorhandenen Leistungsmerkmale (handelsübliche Leistungsmerkmale). Riello Power Systems GmbH oder Dritte als Hersteller der geschuldeten Lieferung können Änderungen der technischen Spezifikationen vornehmen, wenn die allgemeinen ursprünglichen Leistungsmerkmale erfüllt sind. Gleiches gilt bei Verwendung von Bauteilen anderer Hersteller, wenn die allgemeinen ursprünglichen Leistungsmerkmale erfüllt sind.
3. Wenn vereinbart wurde, dass Riello Power Systems GmbH Produkte von durch den AG beauftragten Drittherstellern mit eigenen oder fremden Bauelementen erweitern oder verändern soll, sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten, anderenfalls die handelsüblichen Leistungsmerkmale geschuldet.
4. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit Riello Power Systems GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages die Ware nicht erhält. Riello Power Systems GmbH wird den AG unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, falls Riello Power Systems GmbH vom Kaufvertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Riello Power Systems GmbH wird dem AG im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
5. Montagearbeiten anlässlich der Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme hat der AG gemäß den jeweils geltenden Preislisten von Riello Power Systems GmbH zu vergüten, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich ein gesondert vereinbarter Pauschalbetrag. Gleiches gilt für die erforderlichen Kleinmaterialien.
III. Liefertermine und -fristen
1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus.Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
2. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung als ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden. Ansonsten gelten Termine als unverbindlich. Lieferfristen beginnen grundsätzlich nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen bei Riello Power Systems GmbH, frühestens jedoch nach Vertragsabschluss. Bei Überschreitung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Lieferfristen kommt Riello Power Systems GmbH nicht in Verzug, wenn der AG die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
4. Die Lieferverpflichtungen der Riello Power Systems GmbH stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung und zusätzlich unter dem Vorbehalt der Erteilung etwa erforderlicher Einfuhrgenehmigungen und dem Erhalt sonstiger, z. B. für die Ausfuhr benötigter Unterlagen.
5. Riello Power Systems GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen wegen Unterbrechungen in der Lieferkette, einschließlich Brennstoffmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Pandemie und Epidemie, Feuer, Verkehrssperren) verursacht worden sind, die Riello Power Systems GmbH nicht zu vertreten hat oder die sich einer Einflussnahme entziehen. Sofern die in Satz 1 genannten Ereignisse Riello Power Systems GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Riello Power Systems GmbH zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber Riello Power Systems GmbH vom Vertrag zurücktreten.
6. Der AG kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Riello Power Systems GmbH auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Riello Power Systems GmbH in Verzug. Will der AG darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er Riello Power Systems GmbH nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Die Haftung der Riello Power Systems GmbH für etwaige Schadenersatzforderungen des AG ist gemäß den Regelungen der nachstehenden Ziffer 7 beschränkt.
7. Für die Haftung von Riello Power Systems GmbH für Schäden wegen Lieferverzugs Folgendes: 7.1 Riello Power Systems GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist oder Riello Power Systems GmbH gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug ist. Riello Power Systems GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von Riello Power Systems GmbH zu vertretenden Lieferverzugs der AG berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der vereinbarten Vertragserfüllung weggefallen ist. In beiden Fällen ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 7.3 beschränkt; 7.2 Riello Power Systems GmbH haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von Riello Power Systems GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von Riello Power Systems GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; 7.3 Riello Power Systems GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Riello Power Systems GmbH zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und eine Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenen Gewinnes und entgangener Vorteile, ausgeschlossen; 7.4 Im Übrigen haftet Riello Power Systems GmbH nach den Bestimmungen in Ziffer X.
8. Ist der AG in Annahmeverzug, hat Riello Power Systems GmbH Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich der Erstattung von Mehraufwendungen (z. B. Kosten für Lagerung/Einlagerung). Für die Erstattung von Mehraufwendungen veranschlagt Riello Power Systems GmbH pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche, die seit Beginn des Annahmeverzugs vergangen ist, jedoch maximal bis zu 5% des Rechnungsbetrags. Riello Power Systems GmbH behält sich den Nachweis eines höheren Schadens und alle weiteren Rechte vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag. Die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale wird auf weitergehende Schadenersatzansprüche angerechnet. Dem AG steht es frei nachzuweisen, dass Riello Power Systems GmbH ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale entstanden ist.
9. Bei Versandkauf gilt der Liefertermin mit rechtzeitiger Übergabe an den Frachtführer, Spediteur, einen sonstigen, mit der Ausführung beauftragten Dritten, z. B. durch Aufgabe bei der Post als eingehalten.
10. Riello Power Systems GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
11. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AG nach Erhalt der Lieferung durch Riello Power Systems GmbH oder einen dazu beauftragten Dritten die Waren selbst aufzubauen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Maßgeblich sind die jeweils zur Lieferung gehörende Gebrauchsanleitung oder entsprechende Handbücher sowie die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen und Normen für Installation, Betrieb, Transport und Entsorgung.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise und beinhalten weder Mehrwertsteuer noch andere Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind. Anfallende Steuern, Abgabe und Zölle sowie etwa anfallende Kosten für die Entsorgung von Waren sind stets vom AG zu tragen und erhöhen die endgültig zu zahlende Vergütung, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die angegebenen Preise beinhalten auch bei Vereinbarung von CIP nicht die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Diese werden separat berechnet und dem AG in Rechnung gestellt.
2. Riello Power Systems GmbH behält sich vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern sowie im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.
3. Die Zahlungen des AG sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt wahlweise gegen Nachnahme, Vorkasse oder Rechnungsstellung; bei Rechnungsstellung behält Riello Power Systems GmbH sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei Teillieferungen, die einer gesonderten Mängelprüfung durch den AG zugänglich sind, ist Riello Power Systems GmbH zur Berechnung von Abschlagszahlungen berechtigt, wenn sich dieses Recht nicht bereits aus der Auftragsbestätigung ergibt. Die Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen sind in EURO zu leisten.
4. Der AG kommt ohne weitere Erklärungen von Riello Power Systems GmbH in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit auf dem von Riello Power Systems GmbH benannten Konto eingegangen ist. Kommt der AG mit einer Zahlung in Verzug, berechnet Riello Power Systems GmbH Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte). Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5. Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände und begründete Zweifel bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist Riello Power Systems GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der AG kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von Riello Power Systems GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem AG steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Riello Power Systems GmbH, soweit im Folgenden oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren an den Sitz den AG oder einen von diesem benannten Lieferort im Falle der Versendung der Ware gemäß § 477 BGB spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den AG über.
3. Der AG trägt die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sowie etwa anfallende Kosten für Exportfreigaben, Ausfuhrgenehmigungen, Bill of Lading und sonstige im Falle eines Lieferortes im Ausland anfallenden Kosten, Zölle und Gebühren.
4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Riello Power Systems GmbH dies dem AG schriftlich angezeigt hat.
5. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch Riello Power Systems GmbH, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
VII. Abnahme
Ist die vereinbarte Leistung eine Werkleistung, ist sie nach Fertigstellung durch den AG abzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG die Abnahme nicht schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fertigstellung des Werkes unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen verweigert hat.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware bei Riello Power Systems GmbH. Vorher ist dem AG die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. 2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich Riello Power Systems GmbH zu benachrichtigen. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, die gekaufte Ware zurückzuverlangen (Rücktritt). Gleiches gilt bei vertragswidrigem Gebrauch der Ware durch den AG in der Zeit, bevor das Eigentum vollständig auf ihn übergegangen ist.
3. Der AG ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der AG tritt jedoch bereits heute alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder als Teil einer Sache im Sinne der nachstehenden Ziffer VII.4 veräußert worden ist. Riello Power Systems GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der AG weiterhin ermächtigt. Wenn der AG in Zahlungsverzug gerät oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann Riello Power Systems GmbH die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Forderungsabtretung dem Drittschuldner anzeigen. Darüber hinaus kann Riello Power Systems GmbH verlangen, dass der AG, die an Riello Power Systems GmbH abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den AG wird stets für Riello Power Systems GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Riello Power Systems GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Riello Power Systems GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen Riello Power Systems GmbH nicht gehörenden Sachen vermischt, so erwirbt Riello Power Systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des AG als Hauptsache anzusehen, so hat der AG Riello Power Systems GmbH anteilsmäßig das Miteigentum zu übertragen.
5. Der AG tritt an Riello Power Systems GmbH auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Riello Power Systems GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
IX. Gewährleistung von RIELLO POWER SYSTEMS
1. Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 445a, 445b BGB unberührt.
2. Für die Verwendung von durch Riello Power Systems gelieferten Waren in anderen als den vom jeweiligen Hersteller ausdrücklich genannten Bereichen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Der AG hat bei einem Weiterverkauf ausdrücklich auf eine fehlende Eignung hinzuweisen und seinem Käufer eine entsprechende Pflicht für den Fall des Weiterverkaufs aufzuerlegen, so dass jeder Käufer der Waren von Riello Power Systems GmbH über diesen Umstand informiert ist. Gleiches gilt bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung (vgl. Ziffer I.6.).
3. Es obliegt dem AG, die übergebenen Waren unverzüglich gemäß § 377 HGB zu prüfen und Riello Power Systems GmbH sodann unverzüglich über Mängel, nicht jedoch später als zehn (10) Werktage nach Übergabe oder - im Fall versteckter Mängel - innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Erlangung der Kenntnis der Mängel oder ab dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis der Mängel durch angemessene Prüfung hätte erlangt werden können, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte der AG Riello Power Systems GmbH nicht rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen, gelten die gelieferten Waren hinsichtlich solcher Mängel als vertragsgemäß.
4. Riello Power Systems GmbH hat gemäß § 439 BGB das Recht, Mängel der gelieferten Ware nach eigenem Ermessen zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG gemäß § 440 BGB nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des AG, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
5. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG die fällige Vergütung bezahlt. Der AG ist jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
6. Der AG hat Riello Power Systems GmbH angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Der AG hat - nach Wahl von Riello Power Systems GmbH - insbesondere die gerügten Waren zum Zweck einer Prüfung an Riello Power Systems GmbH zu übergeben oder Riello Power Systems GmbH zugänglich zu machen. Im Fall einer Ersatzlieferung hat der AG Riello Power Systems GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, wenn Riello Power Systems GmbH hierauf nicht verzichtet.
7. Die Verpflichtung von Riello Power Systems GmbH zur Mängelbeseitigung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Riello Power Systems GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne die Zustimmung von Riello Power Systems GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Verjährungsfristen 9.1 Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Waren sowie gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB für Werkleistungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 2 Jahre gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme einer Werkleistung. 9.2 Unter der Voraussetzung des Abschlusses eines entsprechenden Wartungsvertrages ist Riello Powersystems GmbH grundsätzlich zu einer angemessenen, die Lebensdauer der betreffenden Ware berücksichtigenden Verlängerung der Verjährungsfristen bereit.
10. Im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertragsparteien sowie den in Ziffer X.7 genannten Fällen sowie Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.
X. Haftung von RIELLO POWER SYSTEMS, Haftungsbeschränkungen, Freistellung
1. Riello Power Systems GmbH haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von Riello Power Systems GmbH liegen. Ziffer III.5 gilt entsprechend.
2. Eine Haftung für Schäden, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung resultieren, ist ausgeschlossen. Der AG stellt Riello Power Systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die gegen die Riello Power Systems GmbH in Zusammenhang mit einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung geltend gemacht werden, auf Anfordern von Riello Power Systems GmbH frei.
3. Für die Haftung von Riello Power Systems GmbH wegen Lieferverzugs gilt Ziffer III.7 vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer X.
4. Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet Riello Power Systems GmbH nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder sofern es sich um schuldhaft von Riello Power Systems GmbH verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von Riello Power Systems GmbH arglistig verschwiegen wurde.
5. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6. Im Fall eines Schadens, der auf grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen von Riello Power Systems GmbH beruht, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7. Eine weitergehende Haftung von Riello Power Systems GmbH ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesem Vertrag unberührt. Soweit es das anwendbare Recht zulässt, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH wie folgt beschränkt: • Riello Power Systems GmbH haftet für Schäden, die an der zu wartende Anlage durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden der von ihr aufgrund des Vertrages beauftragten Personen entstanden sind, wobei diese Haftung auf das Zweifache der Gebühr, die für normalerweise binnen eines Jahres anfallende Wartungsleistungen zu entrichten wäre, begrenzt wird. • Folgeschäden, Produktionsausfall oder Vermögensschäden können von Riello Power Systems GmbH nicht übernommen werden. • Im Übrigen haftet Riello Power Systems GmbH im Rahmen der Haftpflichtversicherung o für Personenschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 5 Mio. o für Sachschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 5 Mio. o für Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 100.000.
8. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie a) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) falls und insoweit Riello Power Systems GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat, c) falls und insoweit Riello Power Systems GmbH eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen hat oder Eigenschaften zugesichert hat, oder d) für Ansprüche des AG nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Im Übrigen finden die geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.
XI. Pflichten und Haftung des AG
1. Bei Installations-, Wartungs- und sonstigen Servicearbeiten kann es zu weitreichenden Auswirkungen auf die Stromversorgung des betreffenden Gebäudes oder zeitweisem Ausfall der entsprechenden Anlagen kommen. Die Verantwortung für eine ausreichende Unterrichtung etwaig davon berührter Personen obliegt allein dem AG.
2. Der AG ist verpflichtet, die Lieferung nach Eingang oder bei Installation und Inbetriebnahme durch Riello Power Systems GmbH nach Abschluss ihrer Arbeiten unverzüglich gemäß § 377 HGB zu prüfen. Dies insbesondere, bevor die Ware zum ersten Mal benutzt wird.
3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie erkannter oder erkennbarer Mängel sind binnen acht Tagen nach Empfang schriftlich bei Riello Power Systems GmbH anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
4. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln oder sonstigen Beanstandungen gelten die Lieferung oder Leistungen von Riello Power Systems GmbH als genehmigt.
5. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Stornierung) von pauschal 25% des Kaufpreises zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Riello Power Systems GmbH ebenso unbenommen, wie dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
6. Sofern für die von Riello Power Systems GmbH gelieferten Waren besondere Bestimmungen hinsichtlich des Transports, der Lagerung und/oder Entsorgung bestehen (Gefahrstoffverordnung, Elektroschrottverordnung u. ä-), liegt die Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmungen ausschließlich in der Verantwortung des AG. Der AG hat bei einem Weiterverkauf ausdrücklich auf diese Verpflichtungen hinzuweisen und seinem Käufer eine entsprechende Pflicht für den Fall des Weiterverkaufs aufzuerlegen, so dass jeder Käufer der Waren von Riello Power Systems GmbH über diese Umstände informiert ist.
XII. Geistiges Eigentum, Werbung, Markenbenutzung
1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Angebotsunterlagen, inklusive Kopien von Angebotsunterlagen, Riello Power Systems GmbH zu. Der AG ist nicht berechtigt, die Unterlagen von Riello Power Systems GmbH zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu bearbeiten oder umzugestalten.
2. Der AG darf die für Riello Power Systems GmbH geschützten Marken in seiner Werbung nur mit dem von Riello Power Systems GmbH zuvor erteilten Einverständnis, nach den Vorgaben von Riello Power Systems GmbH, in der Originalgestaltung und nur für unveränderte Originalwaren nutzen. Das Einverständnis von Riello Power Systems GmbH kann jederzeit widerrufen werden. Für die Ausgestaltung seiner Werbung trägt der AG die alleinige Verantwortung. Es sind insbesondere keine Aussagen zu treffen, die mit den Inhalten in der technischen Dokumentation oder den zur Verfügung gestellten Werbungsunterlagen der Riello Power Systems GmbH nicht konform sind.
XIII. Ausfuhr- Kontrollbestimmungen
Bestimmte Waren unterliegen deutschen oder internationalen Ausfuhr- Kontrollbestimmungen. Ausfuhr aus Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
XVI. Datenschutz
Es wird auf die separaten Datenschutzbestimmungen hingewiesen
XV. Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf andere Rechte und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
2. Soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von Riello Power Systems GmbH.